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Das Meldeamt informiert

An dieser Stelle möchten wir Ihnen allgemeine Hinweise aus dem Einwohnermeldeamt geben - Antworten auf häufig gestellte Fragen oder auch zu aktuellen Änderungen.

Angelegenheiten im Meldeamt nicht ohne Termin!

Bis auf Dinge, die Wahlen betreffen, ist für alle Angelegenheiten im Einwohnermeldeamt weiterhin ein vorher vereinbarter Termin notwendig.

Ab sofort können Termine auch online gebucht werden. Eine telefonische Terminvereinbarung ist selbstverständlich weiterhin möglich.

Amtshandlungen für Kinder

Egal, ob schlicht Anmeldung/Ummeldung des Wohnsitzes, Beantragung eines Kinderausweises, Kinderreisepasses und dergleichen: Dreht es sich um ein Kind, muss dieses persönlich mit erscheinen.

Datenauskunft an Parteien

Vor Wahlen haben Parteien das Recht darauf, Gruppenauskünfte mit bestimmten Einwohnerdaten zu erhalten. Wird dies geltend gemacht, ist die Stadt zur entsprechenden Auskunft verpflichtet. Wer eine Datenherausgabe künftig vermeiden möchte, kann eine Übermittlungssperre eintragen lassen. Dies wird vorgenommen auf schriftlichen Antrag (per E-Mail reicht leider nicht). Die Übermittlungssperre bezieht sich auf Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen, Jubiläen, Wehrdienstverwaltung und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Das Formular finden Sie hier. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.

Anmeldung/Abmeldung

Unverändert gilt: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung/Ummeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Was bedeutet das für Sie?

Sie sind Mieter/Untermieter
Beim Einzug in eine neue Wohnung müssen Sie sich an den Wohnungsgeber wenden, um die nun gesetzlich geforderte Wohnungsgeberbestätigung zu bekommen. Ihr Vermieter bestätigt Ihnen darin, dass Sie und ggf. weitere Personen in eine Wohnung unter der betreffenden Adresse einziehen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.

Sie sind Vermieter oder beauftragter Hausverwalter
Als Vermieter oder mit der Hausverwaltung Beauftragter (z.B. Wohnungsverwaltungen) sind Sie der Wohnungsgeber. Wohnungsgeber können jedoch auch Hauptmieter sein, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Der Wohnungsgeber hat der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch Sie als Wohnungsgeber innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist.

Sie sind selbst Eigentümer des Hauses bzw. der Wohnung, in die Sie einziehen
Auch Personen, die ins eigene Haus oder in die eigene Wohnung einziehen, müssen die Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen (in diesem Fall für sich selbst) und vorlegen.

Ein Muster dieser Bescheinigung finden Sie hier.
Es können auch Vordrucke im Einwohnermeldeamt abgeholt werden.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (Wegzug ins Ausland) oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Gebühren im Einwohnermeldeamt

Ein aktuelles Gebührenverzeichnis für alle Leistungen und Dokumente im Einwohnermeldeamt finden Sie hier.

Vollmacht

Sie können Dokumente für jemand anderen nur mit einer Vollmacht abholen. Hier finden Sie die richtigen Vordrucke dafür.

Ehe-Jubilare

Wenn Sie oder Ihre Eltern ein herausragendes Ehejubiläum feiern können, überbringt der Bürgermeister gern persönliche Jubiläumswünsche, wenn Sie dies wünschen und uns informieren. Anmeldungen nimmt Frau Werner im Vorzimmer des Bürgermeisters entgegen: Tel. 037423/575-12 oder antje.werner@adorf-vogtland.de.