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Was ist eine Übermittlungssperre?

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen

Nach dem neuen Bundesmeldegesetz ist die Einwohnermeldebehörde berechtigt, Daten in beschränkter Form in folgenden Fällen weiterzugeben:

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zur Vorbereitung von Wahlen (§ 50 Abs.1 BMG)
  • an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Altersjubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ihrer Familienangehörigen – wenn Sie diesen nicht selbst angehören (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • an Herausgeber von Adressbüchern und ähnliche Nachschlagewerke (§ 50 Abs. 3 BMG)      

Mit einem Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre hat jeder Bürger die Möglichkeit, einer Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Der Antrag auf Übermittlungssperre ist gebührenfrei und muss in der Einwohnermeldebehörde gestellt werden. Der entsprechende Antrag kann auch über die Internetseite (Link) heruntergeladen und der Einwohnermeldebehörde übermittelt werden.