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Gewerbesteuer

Besteuerungsgegenstand

Besteuert wird bei einem gemeinnützigen Verein nur der Gewerbeertrag aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel: Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Sportplatz- und Trikotwerbung) und dies nur dann, wenn die dort erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft EUR 45.000 im Jahr übersteigen.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden gegebenenfalls spezielle Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt.

Freibetrag

Vom Gewerbeertrag wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 abgezogen.

Berechnung

Der um den Freibetrag geminderte Gewerbeertrag wird mit der sogenannten Steuermesszahl (3,5 Prozent) multipliziert. Der vom Finanzamt auf diese Weise ermittelte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Deren Höhe ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde (im Beispiel 400 Prozent).

Beispiel:

Gewinn              EUR 7.620
gegebenenfalls Hinzurechnungen / Kürzungen      –
Gewerbeertrag           EUR 7.620
abgerundet            EUR 7.600
abzüglich Freibetrag        EUR 5.000
steuerpflichtiger Gewerbeertrag   EUR 2.600
Gewerbesteuermessbetrag     EUR 91,00

Gewerbesteuer   EUR 364,00

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2022

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